Liebe GästIn­nen, liebe MusikerInnen,

wir haben es grad alle schw­er. Ein Virus tanzt uns auf der Nase und in der Nase und im Rachen­raum herum … Dieser kleine Dreckskerl macht uns allen das Leben in vielfältiger Weise schwer.

Dies hat viele Kon­se­quen­zen und Fol­gerun­gen. Wir möcht­en uns auf die Kon­se­quen­zen für die Mause­falle beschränken. Alles andere wurde bere­its gesagt oder wird gesagt werden.

Eine Kon­se­quenz ist beispiel­sweise, dass wir als Gas­tronomie — und auch Konz­ert­büh­nchen – strik­teren Hygie­n­eau­fla­gen unter­liegen als jemals zuvor. Exem­plar­isch möcht­en wir aus den für uns gülti­gen Regelun­gen zitieren:

  • 14 Abs. 1 ‚Coro­naSch­VO:

Beim Betrieb von Restau­rants, Gast­stät­ten, Kneipen, Bars, Imbis­sen, (Eis)-Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kan­ti­nen, Speisewa­gen und Bistros im Per­so­n­en­verkehr sowie ähn­lichen gas­tronomis­chen Ein­rich­tun­gen sind die in der Anlage zu dieser Verord­nung fest­gelegten Hygiene- und Infek­tion­ss­chutz­s­tan­dards zu beacht­en. Am sel­ben Tisch dür­fen gemein­sam nur Per­so­n­en sitzen, die zu den in § 1 Absatz 2 genan­nten Grup­pen gehören.

  • 14 Abs. 3 ‚Coro­naSch­VO:

Gas­tronomis­che Betriebe nach Absatz 1 und 2 dür­fen abge­tren­nte und gut zu durch­lüf­tende Räum­lichkeit­en für nach dieser Verord­nung zuläs­sige Ver­anstal­tun­gen und Ver­sam­mungen unter den dafür gel­tenden Voraus­set­zun­gen zur Ver­fü­gung stellen. 

  • 13 Abs. 1 ‚Coro­naSch­VO:

Bei Ver­anstal­tun­gen und Ver­samm­lun­gen, die nicht unter beson­dere Regelun­gen dieser Verord­nung fall­en, mit bis zu 100 Teil­nehmern sind geeignete Vorkehrun­gen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleis­tung eines Min­destab­stands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwis­chen Per­so­n­en, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genan­nten Grup­pen gehören, und gegebe­nen­falls zur Umset­zung ein­er Pflicht zum Tra­gen ein­er Mund-Nase-Bedeck­ung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Außer im Freien ist zudem die ein­fache Rück­ver­fol­gbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen. Wenn die Teil­nehmer während der Ver­anstal­tung oder Ver­samm­lung auf fes­ten Plätzen sitzen, kann für die Sitz­plätze das Erforder­nis eines Min­destab­stands von 1,5 Metern zwis­chen Per­so­n­en durch die Sich­er­stel­lung der beson­deren Rück­ver­fol­gbarkeit nach § 2a Absatz 2 erset­zt wer­den. In geschlosse­nen Räu­men ist außer­halb des Sitz­platzes eine Mund-Nase-Bedeck­ung im Sinne von § 2 zu tra­gen. 

Aus der zwin­gen­den Anlage „Hygiene- und Infek­tion­ss­chutz­s­tan­dards“ zur Coro­naSch­VO möcht­en wir nur zwei Punk­te zitieren: 

  1. Alle Gast- und Geschäft­sräume sind aus­re­ichend zu belüften. Abfälle müssen in kurzen Inter­vallen ord­nungs­gemäß entsorgt werden.
  2. Alle Kon­tak­t­flächen wie Arbeits­flächen, Pol­ster, Stüh­le, Tis­che, Speisekarten, Gewürzspender etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fet­tlösenden Haushalt­sreiniger zu reinigen.

Und schließlich § 8 Abs. 1 und 3 CoronaSchVO:

  • Bei Konz­erten und Auf­führun­gen in The­atern, Opern- und Konz­erthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder pri­vat­en (Kultur-)Einrichtungen sowie auf Ver­anstal­tungs­bere­ichen im Freien mit bis zu 100 Zuschauern, sind geeignete Vorkehrun­gen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleis­tung eines Min­destab­stands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwis­chen Per­so­n­en, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genan­nten Grup­pen gehören, zur dauer­haften guten Durch­lüf­tung der Räum­lichkeit, ins­beson­dere im Büh­nen­bere­ich, zur Rück­ver­fol­gbarkeit nach § 2a Absatz 1 und gegebe­nen­falls zur Umset­zung ein­er Pflicht zum Tra­gen ein­er Mund-Nase-Bedeck­ung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Wenn die Teil­nehmer auf fes­ten Plätzen sitzen, kann für die Sitz­plätze das Erforder­nis eines Min­destab­stands von 1,5 Metern zwis­chen Per­so­n­en durch die Sich­er­stel­lung der beson­deren Rück­ver­fol­gbarkeit nach § 2a Absatz 2 erset­zt werden.
  • Bei Auf­führun­gen nach den Absätzen 1 und 2 mit Sprechthe­ater, Musik mit Blasin­stru­menten oder Gesang muss der Abstand zwis­chen Pub­likum und Bühne min­destens 3 Meter betragen.

Wir haben das mal alles gecheckt und durch­dacht. Ver­bun­den mit den Lärm­schutzvorschriften und dem Bedürf­nis manch­er weniger Nach­barn, bere­its um 20:00 h Toten­stille genießen zu wollen, kön­nen wir auf dieser Grund­lage keine Konz­erte durch­führen; die Durch­lüf­tung der Gas­träume wäre dann nicht möglich, neben all den anderen Imp­lika­tio­nen, die eine Konz­ert­durch­führung bedeuten würde.

Wir wer­den daher alle Konz­erte, die bei uns ab Sep­tem­ber gebucht waren, bis zum Ende der Herb­st­fe­rien, mithin bis zum 23.10.2020, stornieren.

Natür­lich bedauern wir dies, sehen aber keine andere Möglichkeit, um den zwin­gen­den Hygie­n­ean­forderun­gen nachzu­fol­gen und um die Gesund­heit unser­er Gäste nicht zu beeinträchtigen.

Natür­lich wer­den wir die Sit­u­a­tion beobacht­en und weit­ere Maß­nah­men oder auch Lockerun­gen in Betra­cht ziehen.